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§ 66 EStG — Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

Einkommensteuergesetz

Historische Fassung: Stand 24.07.2019 bis 02.07.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 204 Euro, für dritte Kinder 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro.

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

(3) (weggefallen)