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§ 1 EStFreigG — Freigabe der stillgelegten Mittel

Gesetz über die Freigabe der stillgelegten Mittel aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer sowie über die Aufhebung der Stillegungspflicht für künftig aufkommende Beträge

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die nach § 9 Abs. 1 des Stabilitätszuschlaggesetzes vom 26. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 676, 681) als Konjunkturausgleichsrücklagen auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank angesammelten Beträge werden nach § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes zur Entnahme freigegeben.