§ 73c EStDV 1955 — Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu

1.
im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
2.
im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
3.
im Fall der Gewährung von Vorschüssen:bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse.