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§ 73a EStDV 1955 — Begriffsbestimmungen

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Stand: 30.06.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Inländisch im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind solche Personenvereinigungen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.

(2) Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes geschützt sind.

(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe

1.
des Designgesetzes,
2.
des Patentgesetzes,
3.
des Gebrauchsmustergesetzes oder
4.
des Markengesetzes

geschützt sind.