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# § 8 EStBAPO (Bayern) — Zuständigkeiten

Ergänzungsausbildungsverordnung Steuer  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständig für die Organisation und Durchführung der modularen Qualifizierung ist

1. für die Beamtinnen und Beamten des Staatsministeriums dieses,

2. für die Beamtinnen und Beamten der Staatlichen Lotterie- und Spielbankverwaltung diese,

3. für die Beamtinnen und Beamten des Bayerischen Hauptmünzamts dieses,

4. für die Beamtinnen und Beamten der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (HföD) diese,

5. für die Beamtinnen und Beamten der Finanzgerichte das jeweilige Finanzgericht,

6. für die Beamtinnen und Beamten sonstiger oberster Dienstbehörden diese,

7. im Übrigen das Landesamt für Steuern.

Die jeweils zuständigen Behörden nach Satz 1 können die Organisation und Durchführung einzelner Maßnahmen oder Lehrinhalte auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen, im Fall des § 13 Abs. 1 Satz 4 auch auf externe Veranstalter, übertragen.

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Zitiervorschlag: § 8 EStBAPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EStBAPO/8

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