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# § 6 EStBAPO (Bayern) — Inhalt des Zulassungsverfahrens

Ergänzungsausbildungsverordnung Steuer  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren für die Qualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene haben unter Aufsicht eine Erörterung zu Fragen der politischen Bildung und zum Zeitgeschehen anzufertigen. Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten. Es sind Ausdrucksweise, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung sowie die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu bewerten.

(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren für die Qualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene haben unter Aufsicht folgende Aufgaben (Arbeitszeit je 120 Minuten) zu bearbeiten:

1. die Erörterung eines Themas zur politischen Bildung und zum Zeitgeschehen; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend,

2. eine Aufgabe, in der sie Kenntnisse aus den Bereichen Abgabenordnung, Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer und Umsatzsteuer nachweisen sollen; die Aufgabe kann mit Fragen der elektronischen Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung verbunden werden.

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Zitiervorschlag: § 6 EStBAPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EStBAPO/6

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