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# § 4 EStBAPO (Bayern) — Meldung zum Zulassungsverfahren

Ergänzungsausbildungsverordnung Steuer  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beamtinnen und Beamte können sich zur Teilnahme am Zulassungsverfahren auf dem Dienstweg melden. Mit ihrer Zustimmung können sie auch von ihren Dienstvorgesetzten vorgeschlagen werden. Das Landesamt für Steuern teilt den Beamtinnen und Beamten mit, ob sie am Zulassungsverfahren teilnehmen können.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten, die in der ersten Qualifikationsebene eingestiegen sind, kann das Staatsministerium ausnahmsweise von der Durchführung eines Zulassungsverfahrens absehen (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Leistungslaufbahngesetzes – LlbG), wenn bereits auf Grund der bisherigen Tätigkeit hinreichend sicher feststeht, dass die Beamtin oder der Beamte den Anforderungen für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene gewachsen sein wird.

(3) Die Beamtinnen und Beamten können für eine Qualifizierung für Ämter ab der zweiten oder dritten Qualifikationsebene jeweils bis zu dreimal am Zulassungsverfahren teilnehmen. § 32 Abs. 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) findet entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 4 EStBAPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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