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§ 13 EStBAPO (Bayern) — Verfahren

Ergänzungsausbildungsverordnung Steuer

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündliche Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern durchgeführt; eine oder einer davon muss in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet haben. Als Prüferinnen und Prüfer kommen nur Beamtinnen und Beamte in Betracht, die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, am Staatsministerium und am Landesamt für Steuern im Bereich Information und Kommunikation alternativ auch die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik besitzen. In den Fällen des § 10 Satz 1 Nr. 1 und 2 müssen die Prüferinnen und Prüfer mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10, in den Fällen des § 10 Satz 1 Nr. 3 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann die mündliche Prüfung im Anschluss an die von externen Veranstaltern vermittelten Lehrinhalte für die Beamtinnen und Beamten der Staatlichen Lotterie- und Spielbankverwaltung, des Bayerischen Hauptmünzamts oder der HföD durch vom Staatsministerium bestimmte Prüferinnen oder Prüfer durchgeführt werden; die Prüferinnen und Prüfer müssen eine mindestens vergleichbare Qualifikation aufweisen, und mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer muss im öffentlichen Dienst beschäftigt sein.

(2) In der mündlichen Prüfung werden jeweils bis zu drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer geprüft.

(3) Die mündliche Prüfung ist auf die fachlichen Kenntnisse, das Verständnis des Erlernten sowie auf die methodische Handlungsfähigkeit gerichtet.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Bei abweichender Bewertung durch die beiden Prüferinnen oder Prüfer sollen sie eine Einigung über die Bewertung versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Prüferin oder der Prüfer, die oder der in der Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 den höheren Anteil an Unterricht durchgeführt hat, oder die Leitung nach Satz 4. In den Fällen des Abs. 1 Satz 4 bestimmt das Staatsministerium eine Prüferin oder einen Prüfer zur Leitung. Der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer ist das Ergebnis mündlich mitzuteilen. Über die mündliche Prüfung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt. Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so ist dies schriftlich zu begründen. Das Protokoll sowie die schriftliche Begründung bei Nichtbestehen werden zur Personalakte genommen.

(5) Über die erfolgreiche Teilnahme entscheidet die Leitung der jeweiligen Maßnahme (§ 12 Abs. 2). Lehren mehrere Dozentinnen oder Dozenten in einer Maßnahme, bestimmt sich die Leitung nach Abs. 4. Für die Dozentinnen und Dozenten gilt Abs. 1 Satz 2 bis 4 entsprechend. Kann die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden, ist die Entscheidung zu begründen. Die Entscheidung wird zur Personalakte genommen.

(6) Die jeweils nach § 8 Satz 1 zuständige Behörde stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest (Art. 20 Abs. 5 LlbG). Entsprechendes gilt für Teilfeststellungen nach Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG. Die Feststellung ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer mitzuteilen. Ein Abdruck davon wird zur Personalakte genommen.