nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 10 EStBAPO (Bayern) — Teilnahme

Ergänzungsausbildungsverordnung Steuer  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beamtinnen und Beamte müssen neben der Voraussetzung des Art. 20 Abs. 4 LlbG für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung für Ämter

1. ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 5,

2. ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 und

3. ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11

innehaben. In den Konzepten zur modularen Qualifizierung können weitere Regelungen getroffen werden, die jedoch keine prüfungs- oder auswahlähnlichen Elemente enthalten dürfen. Soweit es aus dienstlichen Gründen erforderlich ist, kann die modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 in den Konzepten zur modularen Qualifizierung auf bestimmte Arbeitsbereiche oder Dienstposten begrenzt werden.

---

Zitiervorschlag: § 10 EStBAPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EStBAPO/10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
