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§ 22 ESiV 2020 — Informationspflicht im Fall eines Fahrzeugaustausches

Eisenbahn-Sicherheitsverordnung

Stand: 25.06.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Tauschen Eisenbahnverkehrsunternehmen untereinander ein Fahrzeug aus, übermitteln die nach § 21 Absatz 1 verpflichteten Betroffenen einander alle für einen sicheren Betrieb relevanten Informationen.