Tauschen Eisenbahnverkehrsunternehmen untereinander ein Fahrzeug aus, übermitteln die nach § 21 Absatz 1 verpflichteten Betroffenen einander alle für einen sicheren Betrieb relevanten Informationen.
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Tauschen Eisenbahnverkehrsunternehmen untereinander ein Fahrzeug aus, übermitteln die nach § 21 Absatz 1 verpflichteten Betroffenen einander alle für einen sicheren Betrieb relevanten Informationen.