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# § 21 ESiV 2020 — Beseitigungs- und Informationspflicht bei Sicherheitsrisiken

Eisenbahn-Sicherheitsverordnung  
Stand: 25.06.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erkennen

- 1. die Eisenbahnen,

- 2. die Halter von Eisenbahnfahrzeugen,

- 3. die für die Instandhaltung zuständigen Stellen oder

- 4. sonstige Verantwortliche nach § 2 Absatz 22 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

ein Sicherheitsrisiko aufgrund von Mängeln an der Bauweise oder an der technischen Ausrüstung der strukturellen Teilsysteme unter Berücksichtigung der anwendbaren Betriebsarten, oder erhalten sie Kenntnis davon, müssen sie im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse erforderliche Maßnahmen ergreifen, um das Sicherheitsrisiko unverzüglich zu beseitigen.

(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten müssen das erkannte Sicherheitsrisiko anderen betroffenen Verantwortlichen unverzüglich melden.

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Zitiervorschlag: § 21 ESiV 2020

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ESiV%202020/21

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