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# § 10 ESiV 2020 — Widerruf einer Sicherheitsbescheinigung

Eisenbahn-Sicherheitsverordnung  
Stand: 25.06.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sicherheitsbescheinigung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn

- 1. die Bescheinigung nicht in der vorgeschriebenen Weise genutzt wird,

- 2. die Bescheinigung nicht vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Ausstellung genutzt wird, oder

- 3. sich die Rechtsvorschriften über die Betriebssicherheit wesentlich geändert haben.

(2) Wird eine Sicherheitsbescheinigung ganz oder teilweise widerrufen, kann der Inhaber der Sicherheitsbescheinigung eine Überprüfung entsprechend § 8 verlangen.

(3) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt, wenn die Sicherheitsbehörde Sicherheitsbescheinigungsstelle war.

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Zitiervorschlag: § 10 ESiV 2020

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ESiV%202020/10

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