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# § 2 ESchV (Bayern) — Einstufung der Erosionsgefährdung

Erosionsschutzverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die landwirtschaftliche Fläche in Bayern wird nach dem Grad der Erosionsgefährdung eingestuft. Grundlagen der Einstufung sind:

1. bei der Erosionsgefährdung durch Wasser die Vorgaben der Anlage 3 zu § 16 GAPKondV unter Berücksichtigung der Bodenerodierbarkeit (K-Faktor) auf der Grundlage des Klassenbeschriebs der Bodenschätzung der Vermessungsverwaltung, der Hangneigung (S-Faktor) auf der Grundlage des Digitalen Geländemodells der Vermessungsverwaltung und des Regenerosivitätsfaktors (R-Faktor),

2. bei der Erosionsgefährdung durch Wind die Vorgaben der Anlage 4 zu § 16 GAPKondV, der Klassenbeschrieb und die Grablochdaten der Bodenschätzung der Vermessungsverwaltung, Moorbodenkartierungen des Bayerischen Landesamts für Umwelt und die durch den Deutschen Wetterdienst festgestellte Windgeschwindigkeit.

(2) Die Gebiete, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören, werden in einer zu Informationszwecken dienenden Karte (Erosionsgefährdungskataster) bezeichnet. Das Erosionsgefährdungskataster wird

1. in digitaler Form in das Internet eingestellt,

2. als Übersichtskarte an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten niedergelegt und ist dort von jedermann während der Dienstzeiten einsehbar.

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Zitiervorschlag: § 2 ESchV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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