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# § 8 ESZV (Brandenburg) — Rückforderung und Nachzahlung

Ersatzschulzuschussverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist der endgültige Betriebskostenzuschuss auf Grund der Angaben im Verwendungsnachweis für den Zuschusszeitraum geringer als der nach der zweiten Berechnung gezahlte Zuschuss, so ist der Differenzbetrag spätestens nach Ablauf von vier Wochen nach der Zustellung des Rückforderungsbescheides zurückzuzahlen. Andernfalls hat der Träger einer Ersatzschule den überzahlten Betrag mit 5 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.

(2) Ist der endgültige Betriebskostenzuschuss auf Grund der Angaben im Verwendungsnachweis für den Zuschusszeitraum höher als der nach der zweiten Berechnung gezahlte Zuschuss, besteht eine Zahlungspflicht des für Schule zuständigen Ministeriums.

(3) Der Betriebskostenzuschussbescheid kann ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden, insbesondere wenn der Betriebskostenzuschuss nicht zweckentsprechend verwendet wurde oder der Träger der Ersatzschule den vollständigen Verwendungsnachweis nicht fristgerecht einreicht.

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Zitiervorschlag: § 8 ESZV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ESZV/8

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