nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 10 ESZV (Brandenburg) — Gesonderte Vereinbarungen

Ersatzschulzuschussverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Schülerinnen und Schüler, für die es an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft kein vergleichbares Angebot gibt, kann das für Schule zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen mit dem Träger einer Ersatzschule gesonderte Vereinbarungen treffen.