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# § 10 ESVGDüV — Art und Form der Datenübermittlung

ESVG-Datenübermittlungsverordnung  
Stand: 21.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Daten sind in einem maschinenlesbaren Format an die zur Datenanforderung berechtigten Behörden zu übermitteln oder den zur Datenanforderung berechtigten Behörden durch ein Datensystem über geeignete Schnittstellen bereitzustellen. Abweichend von Satz 1 können die Daten anderweitig elektronisch oder schriftlich übermittelt werden, sofern die zur Datenübermittlung verpflichtete Behörde nicht über die für eine Übermittlung nach Satz 1 notwendigen Voraussetzungen verfügt.

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Zitiervorschlag: § 10 ESVGDüV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ESVGD%C3%BCV/10

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