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# § 9 ESVG — Datenübermittlung zwischen den Behörden

Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz  
Stand: 16.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In einer Versorgungskrise übermitteln alle Behörden des Bundes und der Länder den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden auf deren Anforderung die zur Sicherstellung der Grundversorgung erforderlichen Daten über die Ernährungsunternehmen, die von ihnen hergestellten oder behandelten Erzeugnisse, die Zahl der dort beschäftigten Arbeitskräfte sowie Art und Umfang der vorhandenen Betriebsmittel. Die Daten über die Ernährungsunternehmen umfassen deren Namen, Anschrift und Kontaktdaten.

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Zitiervorschlag: § 9 ESVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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