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# § 19 ESVG — Bußgeldvorschriften

Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. einer Rechtsverordnung nach

  - a) § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder 7,

  - b) § 4 Absatz 1 Nummer 8 oder

  - c) § 11 Absatz 2 Satz 1

- oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,

- 3. entgegen § 15 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

- 4. entgegen § 15 Absatz 3 eine beauftragte Person nicht unterstützt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

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Zitiervorschlag: § 19 ESVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ESVG/19

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