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# § 18 ESVG — Zustellungen

Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zustellungen der Verwaltungsbehörden können, soweit es zur Sicherstellung der Grundversorgung erforderlich ist, durch schriftliche oder elektronische, mündliche oder telefonische Mitteilung, durch öffentliche Bekanntmachung in der Presse, im Hörfunk und im Fernsehen oder in einer sonstigen ortsüblichen Weise erfolgen. In diesen Fällen gilt die Zustellung an dem auf die Bekanntgabe folgenden Tage als bewirkt.

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Zitiervorschlag: § 18 ESVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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