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§ 10 ESVG — Aufhebung von Maßnahmen

Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz

Stand: 16.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Beendigung der Versorgungskrise sind sämtliche Maßnahmen, die nach einer nach § 4 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung oder nach § 6 Absatz 1 getroffen worden sind, unverzüglich aufzuheben.