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# § 9 ESV (Brandenburg) — Einsatz von Lehrkräften

Ersatzschulverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Erteilung der Genehmigung einer Ersatzschule müssen Unterrichtseinsätze von Lehrkräften dem örtlich zuständigen staatlichen Schulamt gemäß § 121 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes unverzüglich angezeigt werden.

(2) Für das Verfahren gemäß Absatz 1 muss der Schulträger die Nachweise gemäß § 4 Nummer 6 Buchstabe a und b sowie ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate ist, vorlegen. Der Schulträger trägt die Verantwortung dafür, dass das erweiterte Führungszeugnis vor Beginn der Unterrichtstätigkeit im Hinblick auf die persönliche Eignung der Lehrkraft geprüft wurde. Soweit das erweiterte Führungszeugnis Eintragungen enthält, ist dieses dem staatlichen Schulamt unverzüglich vorzulegen.

(3) Das staatliche Schulamt soll dem Schulträger den Einsatz einer Lehrkraft ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person persönlich oder aufgrund einer unzureichenden wissenschaftlichen Ausbildung fachlich oder pädagogisch für die Tätigkeit nicht geeignet ist. Zur Sicherstellung der fachlichen und pädagogischen Eignung kann das staatliche Schulamt Anordnungen erlassen.

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Zitiervorschlag: § 9 ESV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ESV/9

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