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# § 3 ESV (Brandenburg) — Antrag auf Genehmigung einer Ersatzschule

Ersatzschulverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Genehmigung zur Errichtung einer allgemeinbildenden Ersatzschule oder die Genehmigung zur Erweiterung einer allgemeinbildenden Ersatzschule um eine Schulform gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes ist spätestens bis zum 31. Juli des der beantragten Eröffnung vorangehenden Kalenderjahres schriftlich bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen.

(2) Die Genehmigung zur Errichtung einer beruflichen Ersatzschule gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes sowie die Genehmigung zur Einrichtung eines weiteren Bildungsgangs, einer weiteren Fachrichtung oder eines weiteren Berufes einer beruflichen Ersatzschule ist spätestens bis zum 31. Juli des der beantragten Eröffnung vorangehenden Kalenderjahres schriftlich bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen.

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Zitiervorschlag: § 3 ESV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ESV/3

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