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# § 13 ESV (Brandenburg) — Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung einer Ersatzschule

Ersatzschulverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Abschluss des Prüfverfahrens entscheidet die Genehmigungsbehörde über die Anerkennung.

(2) Bei allgemeinbildenden Schulen kann die Anerkennung

für die Bildungsgänge der Grundschule, der Sekundarstufe I aller Schulformen und der Förderschulen,

für die gymnasiale Oberstufe der Gesamtschule oder des Gymnasiums

erteilt werden.

Bei beruflichen Schulen kann die Anerkennung, wenn sie nicht die ganze Schule umfasst, zunächst allein für einen Beruf eines Bildungsgangs in der Berufsschule oder Berufsfachschule oder für eine Fachrichtung in der Fachoberschule oder der Fachschule erteilt werden. Die Schule muss nach Erteilung der Anerkennung eine entsprechende Bezeichnung gemäß § 118 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes führen.

(3) Führt eine berufliche Schule bereits anerkannte Bildungsgänge, Berufe oder Fachrichtungen, können weitere Berufe dieser Berufsschule oder Berufsfachschule oder Fachrichtungen dieser Fachoberschule oder Fachschule ohne Prüfverfahren gemäß § 12 anerkannt werden.

(4) Das staatliche Schulamt stellt für genehmigte Ersatzschulen, die sich im Anerkennungsverfahren gemäß § 12 befinden, die Abschlusszeugnisse aus, solange eine Anerkennung nicht ausgesprochen werden kann.

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Zitiervorschlag: § 13 ESV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ESV/13

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