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# § 10 ESV (Brandenburg) — Auflösung einer Ersatzschule, Trägerwechsel

Ersatzschulverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Absicht, eine Ersatzschule aufzulösen, muss der Schulträger spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Ende des Schulbetriebs der Genehmigungsbehörde anzeigen. Der Schulträger muss, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes der Auflösung, dafür sorgen, dass der Wechsel der Schülerinnen und Schüler in andere Schulen nicht unnötig erschwert wird. Wird der Betrieb aus unvorhergesehenen Gründen eingestellt, so ist dies der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Wechsel der Trägerschaft für eine Ersatzschule ist vom übergebenden Schulträger spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt des Trägerwechsels schriftlich bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen. Der Antrag des übernehmenden Schulträgers auf Genehmigung zur Fortführung einer Ersatzschule mit den Angaben gemäß § 4 ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt des Trägerwechsels bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Der Über-tragungsvertrag mit den Regelungen zur Übergabe und Übernahme der Schule ist der Genehmigungsbehörde spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt des Trägerwechsels vollständig vorzulegen. Zum Rechtsträgerwechsel wird an den übergebenden Schulträger und an den übernehmenden Schulträger von der Genehmigungsbehörde jeweils ein Bescheid erteilt. Für Umfirmierungen gilt § 4 entsprechend. Im Einzelfall kann die Genehmigungsbehörde auf die Vorlage von Unterlagen, die ihr bekannt sind, verzichten.

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Zitiervorschlag: § 10 ESV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ESV/10

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