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§ 8 ESBO — Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Oberbau und Bauwerke müssen Fahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Radsatzlast und dem jeweils zugelassenen Fahrzeuggewicht je Längeneinheit bei der zugelassenen Geschwindigkeit aufnehmen können.