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§ 33 ESBO — Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften des § 33 der EBO gelten entsprechend.