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# § 25 ESBO — Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An den Stirnseiten neu zu bauender Fahrzeuge außer Rollböcken muß auf jeder Seite der Zugeinrichtung ein Raum nach Anlage 6 freigehalten werden.

(2) Außerhalb dieses Raumes müssen alle festen Teile von der Stoßebene des ganz eingedrückten Puffers mindestens 40 mm entfernt bleiben. Hiervon ausgenommen sind die Teile der Wulstübergänge.

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Zitiervorschlag: § 25 ESBO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/25

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