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# Anlage 5 ERegG — (zu § 29)Grundsätze und Eckdaten für Regulierungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen und Betreibern der Schienenwege

Eisenbahnregulierungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 17.12.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2016,2116)

Die Regulierungsvereinbarung spezifiziert die in § 27 aufgeführten Elemente, was sich mindestens auf Folgendes bezieht:

- 1. die Eisenbahnanlagen und die Serviceeinrichtungen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, entsprechend der Gliederung in Anlage 2;

- 2. die Modalitäten der Zahlungen oder der Finanzierung für die in Anlage 2 aufgeführten Infrastrukturleistungen und für die Instandhaltung und die Erneuerung;

- 3. nutzerorientierte Leistungsvorgaben in Form von Indikatoren und Qualitätskriterien;

- 4. die Anreize nach § 27 Absatz 2;

- 5. Mindestanforderungen an Inhalt und Häufigkeit der Berichterstattung der Betreiber der Schienenwege, einschließlich der jährlich zu veröffentlichenden Informationen;

- 6. die vereinbarte Laufzeit der Vereinbarung.

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Zitiervorschlag: Anlage 5 ERegG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/anlage-5?asof=2019-06-10

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