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# § 54 ERegG — Nutzungsvertrag

Eisenbahnregulierungsgesetz  
Stand: 24.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest, hat der Betreiber der Schienenwege unverzüglich

- 1. ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 20 Absatz 1 und § 21 abzugeben oder

- 2. die Ablehnung des Antrags mitzuteilen.

Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Zugangsberechtigten. Das Angebot kann nur innerhalb von fünf Arbeitstagen angenommen werden.

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Zitiervorschlag: § 54 ERegG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/54

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