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# Anlage EReg-BGebV — (zu § 2 Absatz 1)Gebührenverzeichnis

Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung  
Historische Fassung: Stand 15.05.2021 bis 01.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 977 – 979)

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Nr.	Gegenstand	Rechtsgrundlage	Gebühr in Euro
1	individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem ERegG und nach unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten, die nicht im Gebührenverzeichnis geregelt sind.	§ 69 ERegG in Verbindung mit den §§ 9 und 22 BGebG	nach Zeitaufwand
2	Anordnung auf unverzügliche Anwendung der in § 2 Absatz 3 Nummer 2 ERegG bezeichneten Vorschriften	§ 2 Absatz 11 ERegG	1 000
3	Durchführung des Höchstpreisverfahrens nach § 13 Absatz 3 Nummer 5 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG	§ 13 Absatz 3 Nummer 5 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG	250
4	Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten nach § 25 ERegG	§ 25 ERegG	Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 4 000 – 22 500 Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 150 000 – 395 000
5	Bestimmung der Obergrenze der Gesamtkosten	§§ 25 und 26 ERegG	Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 900 – 11 000 Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 23 000 – 87 000
6	Anerkennung einer Vereinbarung als qualifizierte Regulierungsvereinbarung	§ 30 Satz 1 und 2 ERegG	27 700
7	Befreiung von der Kostendeckungspflicht	§ 31 Absatz 2 Satz 2 ERegG	570
8	Genehmigung der Entgelte für Betreiber der Schienenwege, die von den Entgeltvorschriften nach § 2 ERegG befreit sind	§ 33 Absatz 1 Nummer 1 ERegG	900 – 11 000
9	Genehmigung der Entgelte für Betreiber von Personenbahnhöfen	§ 33 Absatz 1 Nummer 2 ERegG	Betreiber von weniger als 1 000 Personenbahnhöfen 2 000 – 14 500 Betreiber von mehr als 1 000 Personenbahnhöfen 46 000 – 152 000
10	Genehmigung der Entgelte und Entgeltgrundsätze nach § 45 Absatz 1 und § 46 ERegG	§ 45 Absatz 1 und § 46 Absatz 1 bis 4 ERegG	Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 2 000 – 14 500 Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 46 000 – 152 000
11	Genehmigung der Laufzeit eines Rahmenvertrages über die Nutzung von Schienenwegkapazität mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren	§ 49 Absatz 6 ERegG	2 000 zuzüglich 40 Euro je Kapazitätsnummer und 60 Euro je 1 Million Trassenkilometer pro Jahr
12	Entscheidung im Falle a)einer Beschwerde eines Zugangsberechtigten nach § 66 Absatz 1 und 3 Satz 1, Absatz 4 oder eines Verbandes nach § 66 Absatz 2b)von Ermittlungen von Amts wegen in den Fällen des § 66 Absatz 3 und 4wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen zurechenbar veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde	§ 68 Absatz 1 bis 3 ERegG in Verbindung mit	
12.1	Überprüfung des Entwurfs oder der Endfassung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen und der darin festgelegten Kriterien (Sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht in der Prüfung der Entgeltregelung liegt.)	§ 66 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 8 ERegG	Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 3 000 – 17 000 Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 42 000 – 140 000
12.2	Überprüfung des Entwurfs oder der Endfassung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen und der darin festgelegten Kriterien (Sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen nicht in der Prüfung der Entgeltregelung liegt.)	§ 66 Absatz 4 Nummer 2, 3 und 8 ERegG	3 000 – 71 000
12.3	Überprüfung des Zuweisungsverfahrens und dessen Ergebnisses	§ 66 Absatz 4 Nummer 4 ERegG	7 000 – 50 000
12.4	Überprüfung der Entgeltregelung (Höhe und Struktur der Wegeentgelte und der Höhe und Struktur der sonstigen Entgelte), die der Zugangsberechtigte zu zahlen hat (Sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen in der Prüfung der Entgeltregelung liegt)	§ 66 Absatz 4 Nummer 5 bis 7 ERegG	Beschwerde oder Verfahren von Amts wegen gegen einen Betreiber der Schienenwege: Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 3 000 – 12 000 Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 38 000 – 130 000 Beschwerde oder Verfahren von Amts wegen gegen einen Betreiber einer Serviceeinrichtung: 3 000 – 71 000
12.5	sonstige Beschwerden nach Ermittlungen nach § 66 Absatz 4 ERegG	§ 66 Absatz 4 ERegG	nach Zeitaufwand
13	Maßnahmen bei Verstößen gegen das ERegG.	§ 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG	Entscheidung gegen einen Betreiber der Schienenwege Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 3 000 – 17 000 Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 42 000 – 140 000 Entscheidung gegen einen Betreiber einer Serviceeinrichtung: 3 000 – 71 000
14	Anordnung von Zwangsmitteln im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung, sofern diese in einem Verfahren ergehen, dessen Ausgangsbescheid keiner Gebührenpflicht unterlag.	§ 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG	100
15	Maßnahme bei Verstoß gegen die Bestimmungen zur Entflechtung nach den §§ 5 bis 8 und 12 ERegG	§ 70 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 1 ERegG	10 000 – 60 000
16	Maßnahmen gegen vorab zu unterrichtende beabsichtigte Entscheidungen, Neufassungen, Änderungen und Festlegungen nach § 72 ERegG	§ 73 Absatz 1 ERegG in Verbindung mit	
16.1	Ablehnung von Zugtrassen zum Netzfahrplan	§ 72 Satz 1 Nummer 1 ERegG	5 000 – 18 000
16.2	Ablehnung von Zugtrassen außerhalb des Netzfahrplans	§ 72 Satz 1 Nummer 2 ERegG	1 000 – 5 000
16.3	Ablehnung von Zugangsanträgen zu Serviceeinrichtungen	§ 72 Satz 1 Nummer 3 ERegG	3 000 – 12 000
16.4	Entscheidung über Rahmenverträge	§ 72 Satz 1 Nummer 4 ERegG	11 000
16.5	Neufassung oder Änderung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen	§ 72 Satz 1 Nummer 5 ERegG	Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2 000 – 81 000 Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen 2 000 – 16 500
16.6	Festlegung von (vorab vereinbarten) Zugtrassen i. S. d. Art. 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010	§ 72 Satz 1 Nummer 6 ERegG	14 200
16.7	Verteilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität gemäß § 44 Absatz 1 ERegG	§ 72 Satz 1 Nummer 7 ERegG	2 000 – 54 000
17	Prüfung des Verzichts auf Unterrichtung durch Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach § 72 ERegG	§ 73 Absatz 4 ERegG in Verbindung mit § 72 ERegG	500
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Zitiervorschlag: Anlage EReg-BGebV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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