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# § 13 ERVV Ju (Bayern) — Ersatzgrundbuch

E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll in der Regel angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht möglich ist.

(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 148 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: „Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum …“. Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: „Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum …“. § 70 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung (GBV) gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 13 ERVV Ju (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV%20Ju/13

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