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§ 7 ERVDPMAV 2026 — Einreichung in Beschwerdeverfahren

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt

Stand: 14.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Einreichung elektronischer Dokumente in Beschwerdeverfahren gemäß § 73 des Patentgesetzes, gemäß § 18 des Gebrauchsmustergesetzes, gemäß den §§ 66 und 133 des Markengesetzes und gemäß § 23 Absatz 4 des Designgesetzes sind diese zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.