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# § 6 ERVDPMAV 2026 — Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt  
Stand: 14.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite bekannt:

- 1. die zulässigen Dateiformate für und weitere technische Anforderungen an die nach den §§ 2 bis 4 eingereichten elektronischen Dokumente einschließlich der Anlagen,

- 2. die Einzelheiten der Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument sowie

- 3. weitere Angaben, die für die Übermittlung oder Einreichung nach den §§ 2 bis 4 erforderlich sind, um die Zuordnung und Weiterverarbeitung der elektronischen Dokumente einschließlich der Anlagen zu gewährleisten.

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Zitiervorschlag: § 6 ERVDPMAV 2026

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ERVDPMAV%202026/6

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