Die in § 134 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten enthaltene Ermächtigung wird auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.
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Die in § 134 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten enthaltene Ermächtigung wird auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.