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§ 2 ERPWiPlanG 2026 — Ermächtigung zur Kreditaufnahme

ERP-Wirtschaftsplangesetz 2026

Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.