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§ 6 ERPWiPlanG 2025 — Befristung

ERP-Wirtschaftsplangesetz 2025

Historische Fassung: Stand 13.04.2025 bis 13.05.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2026, frühestens jedoch am 31. Dezember 2025, außer Kraft.