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§ 5 ERPWiPlanG 2025 — Vom Verwendungszweck ausgenommene Beträge

ERP-Wirtschaftsplangesetz 2025

Historische Fassung: Stand 13.04.2025 bis 13.05.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlagten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwaltungsgesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausgenommen.