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§ 2 ERPWiPlanG 2025 — Ermächtigung zur Kreditaufnahme

ERP-Wirtschaftsplangesetz 2025

Historische Fassung: Stand 13.04.2025 bis 13.05.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.