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# § 7 ERPWiPlanG 2024 — Verordnungsermächtigung zur Umsetzung von Nachhaltigkeitskriterien in Programmen des ERP-Wirtschaftsplans

ERP-Wirtschaftsplangesetz 2024  
Historische Fassung: Stand 01.01.2024 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung zu erlassen, mit der eine Systematik aufgestellt wird, nach welchen Kriterien in Programmen zur Unterstützung von nachhaltigen Unternehmensgründungen und -übernahmen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes der Nachweis der Nachhaltigkeit erbracht werden kann.

(2) Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Die Zuleitung soll bis zum 30. Juni 2024 erfolgen.

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Zitiervorschlag: § 7 ERPWiPlanG 2024

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ERPWiPlanG%202024/7

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