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# § 6 ERPWiPlanG 2024 — Verordnungsermächtigung zur Umsetzung der Nationalen Strategie für Soziale Innovationen und Gemeinwohlorientierte Unternehmen

ERP-Wirtschaftsplangesetz 2024  
Historische Fassung: Stand 01.01.2024 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Anwendung dieses Gesetzes auf die Förderung von gemeinnützigen kleinen und mittleren Unternehmen zu erstrecken, soweit dies der Umsetzung des Handlungsfeldes 6 der am 13. September 2023 von der Bundesregierung beschlossenen und auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlichten Nationalen Strategie für Soziale Innovationen und Gemeinwohlorientierte Unternehmen dienlich ist. Dabei sind die in diesem Gesetz veranschlagten Ansätze beizubehalten.

(2) Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Die Zuleitung soll bis zum 31. März 2024 erfolgen.

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Zitiervorschlag: § 6 ERPWiPlanG 2024

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ERPWiPlanG%202024/6

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