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§ 2 ERPWiPlanG 2024 — Ermächtigung zur Kreditaufnahme

ERP-Wirtschaftsplangesetz 2024

Historische Fassung: Stand 01.01.2024 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.