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§ 6 ERPWiPlanG 2023 — Befristung

ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023

Historische Fassung: Stand 01.01.2023 bis 11.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024, frühestens jedoch am 31. Dezember 2023, außer Kraft.