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§ 5 ERPWiPlanG 2023 — Vom Verwendungszweck ausgenommene Beträge

ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023

Historische Fassung: Stand 01.01.2023 bis 11.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlagten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwaltungsgesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausgenommen.