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§ 2 ERPWiPlanG 2022 — Ermächtigung zur Kreditaufnahme

ERP-Wirtschaftsplangesetz 2022

Außer Kraft: § 2 ist seit 01.01.2023 nicht mehr im ERPWiPlanG 2022 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 05.04.2022.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.