nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 ERPWiPlanG 2022 — Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens

ERP-Wirtschaftsplangesetz 2022

Historische Fassung: Stand 05.04.2022 bis 11.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160), geändert durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), aufgestellt worden ist, wird in Einnahmen und Ausgaben auf

901 790 000 Euro

festgestellt.