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§ 6 ERPWiPlanG 2021 — Befristung

ERP-Wirtschaftsplangesetz 2021

Historische Fassung: Stand 01.01.2021 bis 02.04.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2022 außer Kraft.