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§ 6 ERPWiPlanG 2020 — Befristung

ERP-Wirtschaftsplangesetz 2020

Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2021 außer Kraft.