nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 ERPWiPlanG 2020 — Ermächtigung zur Kreditaufnahme

ERP-Wirtschaftsplangesetz 2020

Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.