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§ 1 ERPWiPlanG 2020 — Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens

ERP-Wirtschaftsplangesetz 2020

Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2020, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160), geändert durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), aufgestellt worden ist, wird in Einnahmen und Ausgaben auf

787 200 000 Euro


festgestellt.