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§ 6 ERPWiPlanG 2019 — Befristung

ERP-Wirtschaftsplangesetz 2019

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 08.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2020 außer Kraft.